Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand 7/2010

Unseren Bestellungen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde:

Einkaufsbedingungen Kachelmann 2010 (pdf)

I
Nur schriftliche, mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehene Aufträge haben Gültigkeit. Mündliche Abmachungen, die von uns nicht schriftlich bestätigt wurden, sind ungültig. Die Bestellung muss unverzüglich bestätigt werden unter Angabe von Preis und verbindlichen Liefertermin.

II
Für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren sind ausschließlich unsere Vorschriften, Zeichnungen, Muster, Bezeichnungen und Anordnungen maßgebend. Sofern Ihre Katalogangaben und/oder Einbauskizzen unseren Bestellungen zugrunde liegen, verpflichten Sie sich, uns mit den neuesten Katalogen, Einbauskizzen usw. zu versorgen und sämtliche Änderungen bei laufenden Aufträgen uns rechtzeitig zur Genehmigung bekanntzugeben.

III
1. Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug und Modellkosten oder anteilige Werkzeugkosten in sich schließt, ohne Rücksicht darauf, ob solche besonders genannt oder im Kaufpreis der Ware inbegriffen sind, gilt als vereinbart, dass die Werkzeuge bzw. Modelle unser Eigentum sind. Es gilt zwischen Ihnen als Verkäufer und uns als Käufer als festgelegt, dass Sie die Werkzeuge bzw. Modelle für uns in kostenlose sachgemäße Verwahrung und Pflege einschließlich ausreichender Versicherung gegen Feuer, Wasser und Diebstahl nehmen. Im Falle einer Beschädigung, des Verlustes
oder Untergangs sind Sie zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verpflichtet. Sollten wir nach unserem Ermessen veranlasst sein, Sie zur Herausgabe der Werkzeuge bzw. Modelle aufzufordern, so erkennen Sie das Verlangen ohne Widerspruch an.
2. Die Kosten der Instandhaltung und Erneuerung gehen grundsätzlich zu Ihren Lasten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart ist.
3. Fertigen Sie für an uns zu liefernde Formteile, Werkzeuge, Modelle, Vorrichtungen, Gesenke usw., so ist uns das erste Formstück nach Erstellen zur Prüfung vorzulegen. Erst nach Gutbefund darf die Fertigung begonnen werden. Dasselbe gilt für Änderungen und Neuerstellungen.

IV
Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Messzeuge, Vorrichtungen für Formteile, Gesenke, Matrizen oder Muster, die wir Ihnen zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben ebenfalls unser Eigentum. Sie verpflichten sich ausdrücklich, die Ihnen zur Verfügung gestellten Gegenstände, Pläne und Zeichnungen usw. Dritten weder zur Einsicht noch zur Verfügung zu überlassen noch die hiernach von Ihnen oder Dritten hergestellten Waren ohne Einwilligung an Dritte zu liefern oder liefern zu lassen.

V
1. Sie übernehmen die Gewähr für richtige Materialqualität, Maßhaltigkeit, Ausführung und Funktionsfähigkeit der uns gelieferten Waren, sowie dafür, dass diese den in Absatz 4 aufgeführten Vorschriften entsprechen und den branchennotwendigen Anforderungen gerecht werden.
2. Sie übernehmen die kostenlose Behebung aller mittelbaren und unmittelbaren Mängel, die auf Material- oder Fertigungsfehler zurückzuführen sind.
3. Wir sind berechtigt, nicht vorschriftsmäßig gelieferte oder mangelhafte Ware zur Verfügung zu stellen, gleichviel, ob solche Mängel sofort erkennbar sind oder sich erst bei Be- und Verarbeitung oder während des Betriebes zeigen. Sie verzichten ausdrücklich auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
4. Ergibt die statistische Qualitätskontrolle (Attributen-Abnahme mit Stichproben) nach LOSN 55010, dass die gelieferte Ware nicht unseren Vorschriften und/oder den allgemeinen Prüfvorschriften (VDE, VDI, DIN usw.) entspricht, so sind wir berechtigt, die ganze Sendung zurückzusenden.
5. Beanstandete Ware gemäß Absatz 3 und 4 geht unter Belastung und unfrei an Sie zurück. Wir behalten uns vor, Nacharbeiten an beschädigten oder mangelhaften Waren auf Ihre Kosten hier vorzunehmen.

VI
1. Sie übernehmen die Gewähr dafür, dass die von Ihnen zu liefernden Waren keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen, insbesondere werden Sie für allen Schaden, der uns, unseren Abnehmern und Rechtsnachfolgern wegen Verletzung eines in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechtes hinsichtlich der von Ihnen gelieferten Waren entsteht, aufkommen und uns von sämtlichen Ansprüchen freistellen. Die dadurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Ihren Lasten.
2. Falls durch ein gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass die von Ihnen gelieferten Waren ein in- oder ausländisches Schutzrecht verletzen, sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung von allen geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls aufgrund des Gutachtens eines unparteiischen gerichtlichen Sachverständigen begründete Zweifel in dieser Hinsicht bestehen.

VII
1. Lohnaufträge sind von Ihnen unmittelbar auszuführen. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere Einwilligung nicht statthaft.
2. Für uns gehörende Waren, die wir Ihnen zur Be- oder Verarbeitung überlassen, übernehmen Sie die evtl. unverschuldete Haftung für Beschädigung, Verlust, Entwendung, Zerstörung, Untergang und für Ausschuss, der infolge von schlechter Lohnarbeit entsteht, dasselbe gilt bei Weitergabe an Dritte im Rahmen unseres Auftrages an Sie.
3. Im übrigen gelten für Lohnarbeiten unsere Einkaufsbedingungen mit Ausnahme der Ziffer VI.

VIII
Bei der Bestellung von Geräten und Maschinen ist Ihrer Auftragsbestätigung eine ausführliche Konstruktions-Zeichnung mit verbindlichen Maßen und sonstigen erforderlichen Daten kosten- und bedingungsfrei beizufügen, damit bei Folgebestellungen eindeutige Unterlagen vorliegen.

IX
1. Die in unserem Auftrag angegebenen Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Mehr- oder Minderlieferungen sind nicht erlaubt. Wir behalten uns ausdrücklich vor, etwa erforderliche Änderungen in Konstruktion und Ausführung vorzuschreiben.
2. Der Auftragnehmer garantiert die vereinbarten Termine unter Anerkennung eines Terminsicherungsbetrages in Höhe von 0,.1% des Gesamtauftragswertes je Kalendertag der Verzögerung bis zu 5%. Der Terminsicherungsbetrag wird fällig – ohne dass es eines Vorbehaltes bei Abnahme der Vertragsleistung bedarf -, wenn der Auftragnehmer die vereinbarten Termine überschreitet, es sei denn, dass höhere Gewalt vorliegt und der Auftragnehmer sich bei ihrem Eintritt nicht bereits in Verzug befand.
3. Bei vorfristiger Lieferung sind wir nach unserer Wahl entweder zur Annahmeverweigerung oder zur Berechnung der Lagerkosten und zur Valutierung der Rechnung berechtigt.
4. Die Lieferung hat frei Werksgelände zu erfolgen, ohne Berechnung von Kisten, Verschlägen, Roll- oder Lagergeld; Gefahrenübergang auf unserem Werksgelände. Durch Ihr Verschulden entstandene Eil- oder Beschleunigungskosten gehen zu Ihren Lasten. Falls die besondere Berechnung der Verpackung vereinbart wird, ist uns diese bei frachtfreier Rücksendung in vollem Wert gutzuschreiben.
5. Für jede Sendung ist uns eine ausführliche Versandanzeige vor Abgang einzusenden. Die Anlieferung hat mit Lieferschein zu erfolgen, auf dem Stückzahl, Ware, Zeichnungs- oder Normnummer, unsere Auftragsnummer, unser Zeichen und unser Auftragsdatum vermerkt sein müssen. Fehlen diese Angaben oder die Lieferscheine, so ist die Lieferung nicht ordnungsgemäß (vergleiche Ziffer X, Absatz 1).

X
1. Die Bezahlung der Rechnung, die in 2facher Ausfertigung einzureichen ist, erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang und ordnungsgemäßer Lieferung mit 3% Skonto, innerhalb 30 Tagen gilt mit 2% Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto, mittels Überweisung. Ihre Rechnung und Ihr Lieferschein müssen mindestens sämtliche geforderten Angaben der Bestellung enthalten, insbesondere müssen Bezeichnungen jeder Art übereinstimmen. Solange diese Angaben nicht übereinstimmen, gilt die Lieferung hinsichtlich der Zahlung nicht als ordnungsgemäß.
2. Im Falle der Ziffer IX, Absatz 3, tritt anstelle des Rechnungseinganges der von uns festgelegte Liefertermin.
3. Unsere Zahlung stellt kein Anerkenntnis mangelfreier und vorschriftsmäßiger Lieferung sowie die Richtigkeit Ihrer Rechnung dar.

XI
Für alle Rechtsstreitigkeiten gelten die für Strullendorf/Bamberg zuständigen Gerichte als vereinbart.

XII
Maßgebend für Ihre Lieferung sind ausschließlich unsere Bedingungen. Etwaige Abweichungen in Ihren Bestätigungen werden von uns nicht akzeptiert, auch dann, wenn von uns nicht ausdrücklich Widerspruch dagegen erhoben worden ist.

XIII
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich zur Lieferung frei unserem Werk, einschl. Verpackung.

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